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Satzung Tennisclub Freudental
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Satzung_TC_Freudental_2023.pdf
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Satzung

TC Freudental 

Stand 2023

 

§ 1 Name und Sitz  

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Freudental e. V.“ und hat seinen Sitz in Freudental. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Gerichts eingetragen. 

 

§ 2 Zweck  

1. Der „Tennisclub Freudental e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.  

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.  

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB) und seiner Fachverbände (Württ. Tennis-Bund e.V., WTB). Er unterwirft sich den Satzungs-bestimmungen und Verordnungen des WLSB und der Fachverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. 

 

§ 3 Vereinsjahr  

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

 

§ 4 Mitgliedschaft  

1. Der Verein besteht aus: 

  • ordentlichen Mitgliedern, 

  • jugendlichen Mitgliedern und  

  • Ehrenmitgliedern 

2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines Vereinsjahr das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. 
Sie gliedern sich in:  

  • aktive und passive Mitglieder, 

  • aktive und passive Familienmitglieder, 

  • aktive und passive in Ausbildung befindliche Mitglieder. 

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit als Familienmitglied oder als in Ausbildung befindliches Mitglied werden vom Vorstand bestimmt.  

3. Als jugendliches Mitglied zählt eine Person bis zum Ablauf des Vereinsjahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. 

4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, denen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde. 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft  

1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied und jugendliches Mitglied ist schriftlich, bei jugendlichen Mitgliedern durch ihren gesetzlichen Vertreter, zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.  

2. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

1. Die Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des Vereins gemäß deren Zweckbestimmung und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen sowie an Vereinsveranstaltungen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.  

2. Zur Antragstellung und zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder befugt.  

3. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind höchstpersönlich und nicht übertragbar.  

4. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, Ansehen und Belange des Vereins zu fördern, Anlage und Einrichtungen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln, vom Vorstand beschlossene oder in seinem Auftrag erlassene Haus- und Spielordnungen zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten. Beschädigungen von Anlagen und Einrichtungen berechtigen den Verein, Ersatz zu verlangen.  

5. Ordentliche und jugendliche Mitglieder sind zur Bezahlung der einmaligen und laufenden Beiträge oder Umlagen verpflichtet. Sie sollen sich dem Verein zur Übernahme freiwilliger und ehrenamtlicher Aufgaben bereithalten. 

6. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich. Er muss schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres dem Vorstand formlos per E-Mail oder Brief mitgeteilt werden. 

7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen. 

 

§ 7 Beiträge und Umlagen  

1. Beiträge und Umlagen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Umlagen können auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.  

2. Umlagen können mit Zweckbindung beschlossen werden.  

3. Der Vorstand kann darüber hinaus für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebühren erheben und zur freiwilligen Leistung von Spenden und Zuschüssen auffordern.  

4. Der Jahresbeitrag wird am Anfang des Vereinsjahres fällig, spätestens aber bis zum 31. März desselben Jahres. 

Umlagen und Gebühren sind nach den jeweiligen Festsetzungen zur Zahlung fällig. 

5. Der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.  

6. Vier Wochen nach zweimaliger Mahnung kann der Vorstand im Falle der Nichtzahlung des Beitrags oder der Umlage das Mitglied ausschließen, wenn in der zweiten Mahnung ein entsprechender Hinweis erhalten ist. Die zweite Mahnung muss dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Adresse zugestellt werden. 

 

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern  

Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand aus wichtigem Grund ein Mitglied ausschließen. Wichtige Gründe liegen vor, wenn ein Mitglied gröblich gegen Zwecke des Vereins verstößt oder dessen Ansehen oder Belange schwer geschädigt hat, sich wiederholt unsportlich oder unehrenhaft verhalten hat.  

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben.  

Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Sie entscheidet abschließend über den Ausschluss, der vor ordentlichen Gerichten nur auf die Einhaltung der Satzungsbestimmungen überprüft werden kann. Mit Bestätigung der Ausschließung durch die Mitgliederversammlung verliert der/die Ausgeschlossene die Rechte aus der Mitgliedschaft. Beitragspflichten für das laufende Vereinsjahr bleiben bestehen. 

 

§ 9 Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind:  

a) der Vorstand 

b) die Vorstandschaft 

c) die Mitgliederversammlung 

d) die Vereinsjugend 

 

§ 10 Der Vorstand  

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einer Person. Er kann auf bis zu drei Personen erweitert werden. Bei einer Person besteht der Vorstand aus dem  

1. Vorsitzenden. 

Bei zwei Personen besteht der Vorstand aus dem  

1. und dem 2. Vorsitzenden.  

Bei drei Personen aus dem  

1. Vorsitzenden, dem  

2. Vorsitzenden und dem  

3. Vorsitzenden. 

Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand je einzeln vertreten werden. 

2. Für Investitionen und Darlehensaufnahmen zur Erweiterung der Platzanlagen oder für sonstige bauliche Veränderungen mit einem Geschäftswert von über 10.000 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. 

Rechtsgeschäfte mit einem Verkehrswert unter 5.000 € sowie Prolongationen und Umfinanzierungen von bestehenden Krediten benötigen nur die Zustimmung mind. eines Vorstands und des Kassiers. 

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 € (und unter 10.000 €) sind für den Verein nur verbindlich mit Zustimmung der Vorstandschaft. 

 

§ 11 Die Vorstandschaft 

1. Die Vorstandschaft besteht mindestens aus:  

  • Dem Vorstand, 

  • dem Kassier sowie  

  • dem Jugendleiter 

 

1.1 Sie kann um folgende Ämter ergänzt werden:  

  • Dem Sportwart, 

  • dem Schriftführer sowie  

  • dem Pressewart. 

2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die von einem Angehörigen des Vorstands mündlich oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

2. 1 Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt. 

3. Vorstandssitzungen sind im Bedarfsfall abzuhalten. 

4. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Sie erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. 

 

§ 12 Mitgliederversammlung 

1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung mit den folgenden zwingenden Punkten der Tagesordnung stattzufinden:  

  1. Berichte der Vorstandschaft 

  1. Bericht der Kassenprüfer 

  1. Entlastung der Vorstandschaft 

  1. Wahl der Vorstandschaft (alle zwei Jahre) 

  1. Wahl der Kassenprüfer  

  1. Anträge 

Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn dies wenigstens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder unter Mitteilung der Anträge, über die beschlossen werden sollen, beantragen.  

3. Die Einberufung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Freudental unter Bekanntmachung der Tagesordnung und mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen. 

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.  

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 

6. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden. Die Änderungen müssen zuvor bereits ausreichend unter Angabe der betroffenen Bestimmungen und des Änderungsvorschlages schriftlich im Zuge der Einladung zur Mitgliederversammlung dargestellt werden.  

7. Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Beschluss eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.  

8. Über Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Vorstand zu unterzeichnen ist. 

 

§ 13 Vereinsjugend 

1. Alle Jugendmitglieder des Vereins und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Trainer, Übungsleiter, Jugendleiter und weiteren Mitarbeiter (innen), bilden die Vereinsjugend.  

2. Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt dem Jugendausschuss als der Jugendorganisation des Vereins gemäß der von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.  

3. Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt und ist Mitglied der Vorstandschaft. 

 

§ 14 Vereinsvermögen  

1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erhebung von Beiträgen und Umlagen, sowie die Entgegennahme von Spenden obliegt im Auftrag des Vorstands dem Kassier. Ein vom Kassier erarbeiteter und von der Vorstandschaft genehmigter Etatvorschlag für das anstehende Vereinsjahr ist Mitgliederversammlung vorzutragen.  

2. Die Rechnungsführung des Kassiers wird durch zwei Kassenprüfer kontrolliert, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich bestellt werden. Über die erfolgte Kassenprüfung haben sie im darauffolgenden Vereinsjahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die keine sonstigen Beschlüsse fällt. Zur Beschlussfassung bedarf es  

  1. der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat.  

  1. Der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, das nach dem Mitgliederverzeichnis zu errechnen ist.  

  1. Der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vorstandschaft. 

  1. Einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

Sind die Voraussetzungen unter b) und c) nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen.  

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freudental, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 16 Inkrafttreten  

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 04. August 2023 ergänzt und beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.  

 

Freudental, den 04. August 2023