Tennisclub Freudental E.V.
Satzung des Tennisclub Freudental e. V.
Stand 2014
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Tennisclub Freudental e. V.“ und hat seinen Sitz in Freudental. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Der „ Tennisclub Freudental e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigter Zwecke „ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände ( Württ. Tennis-Bund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und –ordnungen des WLSB und der Fachverbände, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§ 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus :
2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines Vereinsjahrs das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Sie gliedern sich in :
Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit als Familienmitglied oder als in Ausbildung befindliches Mitglied werden vom Vorstand bestimmt.
3. Jugendliche Mitglieder sind Jungen und Mädchen bis zum Ablauf des Vereinsjahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, denen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen ist.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied und jugendliches Mitglied ist schriftlich, bei jugendlichen Mitgliedern durch ihren gesetzlichen Vertreter, zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.
2. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des Vereins nach deren Zweckbestimmung und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu benützen, an dessen Veranstaltungen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. Zur Antragstellung und Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder befugt.
3. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind höchstpersönlich und nicht übertragbar.
4. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, Ansehen und Belange des Vereins zu fördern, Anlage und Einrichtungen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln, vom Vorstand beschlossene oder in seinem Auftrag erlassene Haus- und Spielordnungen zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten. Beschädigungen von Anlagen und Einrichtungen berechtigen den Verein, Ersatz zu verlangen.
5. Ordentliche und jugendliche Mitglieder sind zur Bezahlung der einmaligen und laufenden Beiträge oder Umlagen verpflichtet. Sie sollen sich dem Verein zur Übernahme freiwilliger und ehrenamtlicher Aufgaben bereithalten.
6. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann bis eine Woche nach der Mitgliederversammlung erfolgen.
7. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge und Umlagen
1. Beiträge und Umlagen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Umlagen können auch durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Umlagen können mit Zweckverbindung beschlossen werden.
3. Der Vorstand kann darüber hinaus für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Leistungen Gebühren erheben und zur freiwilligen Leistung von Spenden und Zuschüssen auffordern.
4. Beiträge und Umlagen sind zur Zahlung fällig:
Der Aufnahmebeitrag : Innerhalb vier Wochen nach der Bekanntgabe der Aufnahme.
Der Jahresbeitrag : Bis jeweils 31.März eines jeden Jahres.
Umlagen und Gebühren sind nach den jeweiligen Festsetzungen zur Zahlung fällig.
5. der Vorstand ist befugt, in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.
6. Vier Wochen nach zweimaliger Mahnung kann der Vorstand im Falle der Nichtzahlung des Beitrags oder der Umlage das Mitglied ausschließen, wenn in der zweiten Mahnung ein entsprechender Hinweis erhalten ist. Die zweite Mahnung muss dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Adresse zugestellt werden.
§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand aus wichtigem Grund ein Mitglied ausschließen. Wichtige Gründe liegen vor, wenn ein Mitglied gröblich gegen Zwecke des Vereins verstößt oder dessen Ansehen oder Belange schwer geschädigt hat, sich wiederholt unsportlich oder unehrenhaft verhalten hat.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied bekanntzugeben.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Sie entscheidet abschließend über den, der vor ordentlichen Gerichten nur auf die Einhaltung der Satzungsbestimmungen überprüft werden kann. Mit Bestätigung der Ausschließung durch die Mitgliederversammlung verliert der/die Ausgeschlossene die Rechte aus der Mitgliedschaft. Beitragspflichten für das laufende Vereinsjahr bleiben bestehen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschef
c) die Mitgliederversammlung
d) die Vereinsjugend
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einer Person. Er kann auf bis zu drei Personen erweitert werden.
Bei einer Person besteht der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden.
Bei zwei Personen besteht der Vorstand aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
Bei drei Personen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand je einzeln vertreten.
Für die Erweiterung von Platzanlagen, Investitionen, bauliche Veränderungen und Darlehensaufnahmen mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
Rechtsgeschäfte mit einem Verkehrswert unter € 5.000,00 sowie Prolongationen und Umfinanzierungen von bestehenden Krediten benötigen nur die Zustimmung zweier Vorstände und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 5.000,00 sind für den Verein nur verbindlich mit Zustimmung der Vorstandschaft.
§ 11 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
2. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Angehörigen des Vorstands mündlich oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einer einfachen Stimmenmehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2.1 Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt.
3. Vorstandssitzungen sind im Bedarfsfall abzuhalten.
4. Die Vereinigung von zwei Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.
Ausnahme Schriftführer: Sollte trotz verstärkter Bemühungen sich kein Mitglied bereit erklären das Amt des Schriftführers zu übernehmen, so kann dieser Posten auch von einem der übrigen Vorstandsmitglieder übernommen werden. Das Protokoll wird unter elektronischer Gegenzeichnung sämtlicher Vorstandsmitglieder gezeichnet.
5. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Ende Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung mit den folgenden zwingenden Punkten der Tagesordnung stattzufinden:
a) Jahresbericht des Vorstand
b) Jahresbericht des Sportwart
c) Jahresbericht des Jugendleiter
d) Jahresbericht des Kassiers
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Entlastung der Vorstandschaft
g) Wahl der Vorstandschaft
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Anträge
Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn es wenigstens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder unter Mitteilung der Anträge, über die beschlossen werden sollen, beantragen.
3. Die Einberufung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Freudental. „Die Gemeinde“ unter Bekanntmachung der Tagesordnung, mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bereits ausreichend bestimmt unter Angabe der betroffenen Bestimmungen und des anstehenden Vorschlages in der Einladung schriftlich angekündigt waren.
6. Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Beschluss eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
7. Über Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vereinsjugend
1. Alle Jugendmitglieder des Vereins und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Trainer, Übungsleiter, Jugendleiter und weiteren Mitarbeiter (innen), bilden die Vereinsjugend.
2. Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt dem Jugendausschuss als der Jugendorganisation des „Tennisclub Freudental e.V.“ gemäß der von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
3. Der Jugendleiter wird von der Jugendvollversammlung gewählt und ist Kraft seines Amtes Mitglied der Vorstandschaft.
§ 14 Vereinsvermögen
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erhebung von Beiträgen und Umlagen, sowie die Entgegennahme von Spenden obliegt im Auftrag des Vorstands dem Kassier. Dieser entwirft den Etatvorschlag für jeweils ein Geschäftsjahr, der nach Genehmigung durch die Vorstandschaft vom Kassier der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.
2. Die Rechnungsführung des Kassiers wird durch zwei Kassenprüfer überwacht, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich bestellt werden und dieser jeweils im nächsten Vereinsjahr Bericht zu erstatten haben.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fällt. Zur Beschlussfassung bedarf es
a) der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat,
b) der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, das nach dem Mitgliederverzeichnis zu errechnen ist,
c) der Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern der Vorstandschaft,
d) einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sind die Voraussetzungen unter b) und c) nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung mit der Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Freudental die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.März 2014 ergänzt und beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Freudental, den 15. März 2014